Stand: August 2008
Allgemeine Auftrags- und Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt tfc nicht an, insbesondere nicht durch vorbehaltlose Lieferung in Kenntnis solcher entgegenstehender oder abweichender Bedingungen.
2. Angebot/Vertragsschluss
a) Die „Angebote“ von tfc stellen eine Aufforderung zur Abgabe eines Antrages im Sinne des § 145 BGB dar. Der Besteller kann durch die unterschriebene Rücksendung an tfc ein Angebot/ Antrag unterbreiten. Der Besteller ist an sein Angebot 14 Tage – ab Zugang bei tfc – gebunden. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von tfc, die Annahme zustande.
b) In den „Angeboten“ sowie in sonstigen beigefügten Unterlagen enthaltene Angaben über Maße, Gewichte und andere Produkteigenschaften sind lediglich Richtwerte und werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich zugesichert werden. Abweichend hiervon gelten auch ohne ausdrückliche Verbindlichkeitserklärung – und zwar in dieser Reihenfolge – die in unserem Technischen Datenblatt niedergelegten bzw. in Ermangelung solcher – die handelsüblichen Toleranzen als vereinbart. Das Technische Datenblatt wird auf Anforderung des Bestellers auf unsere Kosten versandt.
c) An Rezepturen, Herstellungsvorschriften, Mustern und sonstigen Spezifikationen und Informationen, die tfc dem Besteller zukommen lässt – sei es körperlicher oder unkörperlicher Art, insbesondere aber auch in elektronischer Form – behält sich tfc sämtliche Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von tfc nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet worden sind. Bei Zuwiderhandlung behält sich tfc die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor.
3. Preis/Zahlung/Verzugszins/Schadenspauschale
a) Die Preise verstehen sich ab Werk Güstrow, Lieferklausel INCOTERM 2000 EXW Güstrow, zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe zum Zeitpunkt der Leistungserbringung soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
b) Alle Rechnungsendbeträge sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde.
c) tfc behält sich das Recht vor, frühestens nach Ablauf von vier Wochen nach Vertragsschluss die Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages zuvor nicht kalkulierbare Kostenerhöhungen eintreten; hierunter fallen insbesondere Kostenerhöhungen aufgrund von Preissteigerungen bei Vorprodukten und importierten Waren sowie geänderte Devisenkurse. Relevante Veränderungen werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen.
d) Die Zahlung des Preises hat grundsätzlich – für tfc kostenfrei – ohne jeglichen Abzug per Überweisung auf das Konto:
Kontoinhaber: tfc tools for composite GmbH
Kontonummer: 1400977
Bank: Deutsche Bank AG Rostock
BLZ: 13070000
IBAN: DE72 1307 0000 0140 0977 00
Swift-Code: DEUTDEBRXXX
zu erfolgen. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf dem Konto.
Nimmt tfc aufgrund besonderer Vereinbarung Schecks oder Wechsel entgegen, so erfolgt dies lediglich erfüllungshalber; etwaige Scheck- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
e) Wird nach Vertragsschluss die mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers und damit eine Gefährdung seiner Gegenleistung insbesondere in Form einer wesentlichen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht nur unerheblicher Zahlungsrückstände oder der fortgesetzten Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen erkennbar, sind wir berechtigt, vereinbarte Zahlungsziele, auch für künftige Lieferungen, zu widerrufen und ausstehende Lieferungen aus sämtlichen mit dem Besteller bestehenden Geschäftsverbindungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung von banküblichen Sicherheiten auszuführen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
f) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Besteller ist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche nicht rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von tfc in schriftlicher Form anerkannt sind. Der Besteller ist jedoch zur Zurückbehaltung wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
4. Lieferung/Höhere Gewalt/Verpackung/Transport/Gefahrübergang
a) tfc behält sich die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor. Bleibt diese aufgrund von Umständen aus, die tfc nicht zu vertreten hat, wird der Besteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang dieser Information bei tfc entsprechend informiert. In diesem Fall kann tfc nach Ablauf einer angemessenen Wartezeit vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller ist bei Ausbleiben richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung nach Ablauf einer schriftlich zu setzenden, angemessenen Nachfrist bzw. in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen auch ohne Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
b) An von tfc gemäß Ziff. 4 c) bestätigte Liefertermine ist tfc nicht gebunden, soweit der Besteller tfc nicht rechtzeitig die für Disposition, Produktion und Versandplanung erforderlichen Informationen und Unterlagen hat zukommen lassen und/oder seinen sonstigen, eine rechtzeitige Anlieferung der Ware bei ihm bedingenden oder beeinflussenden vertraglichen Pflichten nicht nachkommt; hierzu gehören insbesondere:
(1) die endgültige Klärung aller technischen Details unter Verwendung der im Technischen Datenblatt in der jeweils gültigen Fassung aufgeführten Bezeichnungen,
(2) die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere den Eingang sämtlicher vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und behördlichen Erlaubnisse, sowie
(3) die Leistung einer vereinbarten Anzahlung.
c) Liefertermine sind nur dann bindend, wenn tfc sie ausdrücklich schriftlich bestätigt, und stehen unter den Vorbehalten aus Ziffer 4 lit. a) und lit. b).
d) Höhere Gewalt und ähnliche Ereignisse, einschließlich Krieg, Aufruhr, rechtmäßiger Arbeitskampfmaßnahmen und rechtswidriger Streiks, Verfügungen von hoher Hand, Energie- und Rohstoffmangel, Verkehrs- und unvermeidlicher Betriebsstörungen sowie Feuer – auch bei unseren Lieferanten -, befreien tfc für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung und Leistung. Bei unabsehbarer Dauer, frühestens jedoch 30 Tage nach ihrem Auftreten, berechtigen tfc Umstände im Sinne von Satz 1 dieser Vorschrift, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Besteller ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht; gleiches gilt, soweit die genannten Umstände die Durchführung des Vertrags nachhaltig unwirtschaftlich machen und tfc ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Auf den Eintritt höherer Gewalt oder ähnlicher Ereignisse wird tfc den Besteller baldmöglichst hinweisen; Ziffer 4 lit. a), Satz 3 gilt entsprechend.
e) tfc ist zu Teillieferungen und Teilleistung berechtigt und kann – nach entsprechender Fakturierung – deren gesonderte Bezahlung verlangen, es sei denn, dass die Teillieferung oder Teilleistung für den Besteller objektiv nicht von Interesse oder für ihn nicht zumutbar ist. Die Rechte des Bestellers wegen Verzug oder Unmöglichkeit unserer Leistung bleiben hiervon unberührt.
f) Verzögert sich die Anlieferung oder Abnahme der Ware im Falle für tfc verbindlicher Liefertermine oder hat tfc die (vorzeitige) Lieferung/Leistung mindestens 8 Werktage im Voraus angekündigt, und hat der Besteller die Verzögerung zu vertreten, geht die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der Ware ungeachtet sonstiger Vereinbarungen über Liefer- und Zahlungsbedingungen mit Ablauf des als Liefertermin vereinbarten Werktags auf den Besteller über.
5. Gewährleistung
a) Unbeschadet der Vorschrift des § 377 HGB muss der Besteller diejenigen Mängel, die bei Lieferung der Ware offensichtlich sind, insbesondere Minderlieferungen, Nässe-, Stapler- und sonstige Transportschäden, sofort vom Werksleiters auf dem Lieferschein sowie auf dem CMR-Frachtbrief vermerken und bestätigen sowie tfc anschließend unverzüglich eine Kopie dieses Lieferscheins zukommen lassen. Mängel, die durch zumutbare Untersuchungen feststellbar sind, sowie Falschlieferungen muss der Besteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Werktagen nach der Auslieferung schriftlich beanstanden.
b) Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, die beanstandete Menge gelieferter Ware, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
c) Bei einer begründeten Beanstandung von Mängeln, für die tfc einzustehen hat, ist tfc nach eigener Wahl zur Nacherfüllung, d.h. entweder zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung mangelfreier Ware innerhalb einer angemessenen Frist, die auch die Zeit für die Beschaffung der Ware vom Vorlieferanten berücksichtigt, berechtigt. Gelingt die Nacherfüllung nicht in angemessener Zeit, so kann der Besteller eine Herabsetzung der Vergütung oder, falls die Nutzung des Liefergegenstandes nicht nur unwesentlich beeinträchtigt ist, die Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Für etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers gilt Ziffer 6 entsprechend.
d) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen tfc bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang von Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Wege des Rückgriffs gilt Ziffer 6 Bedingungen.
e) Der Besteller verpflichtet sich weiterhin, Gewährleistungsansprüche seiner Abnehmer entsprechend unserer ihm bekannten Gewährleistungsrichtlinien anzunehmen und zu bearbeiten.
6. Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen
a) Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Bestellers, die auf fahrlässiger Verletzung unserer vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten beruhen, sind ausgeschlossen, soweit nicht in diesen Bedingungen oder davon abweichenden Individualvereinbarungen etwas anderes geregelt ist.
b) Die Haftungsfreizeichnung in vorstehend lit. a) gilt nicht in Bezug auf eine Haftung für die schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, unsere Haftung für Mängel, deren Abwesenheit tfc garantiert hatte, für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für diejenigen Fälle, in denen tfc leicht fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. In den Fällen der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist unsere Haftung jedoch auf den bei Vertragsabschluss vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, diese Vertragspflichtverletzung hat zu Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit geführt.
c) Soweit die Haftung von tfc ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
7. Eigentumsvorbehalt
a) tfc behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand (nachfolgend „Vorbehaltsware“) und an den dem Liefergegenstand beigefügten Dokumenten vor, solange tfc noch Forderungen, gleich welcher Art, aus gegenwärtigen oder künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller zusteht. Bei laufender Rechnung dient dieser Eigentumsvorbehalt auch zur Sicherung der jeweiligen Saldo- Forderung. Bei Zahlungsverzug oder im Fall einer nachhaltigen Minderung der Kreditwürdigkeit des Bestellers ist tfc auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts und ohne Nachfristsetzung zur einstweiligen Rücknahme der Vorbehaltsware und der Dokumente auf Kosten des Bestellers berechtigt, der Besteller ist zur Herausgabe derselben verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die vollständige oder teilweise Pfändung des Liefergegenstandes durch tfc gelten – soweit nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet – nicht als Rücktritt vom Vertrag.
b) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Ein ordentlicher Geschäftsgang liegt nicht vor, wenn die Vorbehaltsware nicht unter Eigentumsvorbehalt weiter verkauft wird. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang erlischt, sobald der Besteller in Zahlungsverzug gerät, eine nachhaltige Minderung seiner Kreditwürdigkeit eintritt oder er seinen sonstigen gegenüber tfc bestehenden wesentlichen Vertragspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Besteller tritt tfc bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware samt Neben- und Sicherungsrechten in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab. Die vorstehend aufgeführten Abtretungen werden hiermit von tfc angenommen. Bis zum Erlöschen der vorstehend erteilten Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang ist der Besteller auch zur Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt. Bei Erlöschen dieser Befugnis ist tfc berechtigt, die Abnehmer des Bestellers von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Bei Erlöschen der Einziehungsbefugnis hat der Besteller darüber hinaus tfc alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen benötigt werden.
c) Eine Sicherungsübereignung bzw. -abtretung sowie eine Verpfändung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller tfc unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
d) Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware und die Dokumente unentgeltlich für tfc. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie zum Beispiel Feuer, Einbruch, Diebstahl und Transport- sowie Leitungswasserschaden zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen gegen Versicherer und dritte Personen tritt der Besteller schon jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Betroffenen Vorbehaltsware zuzüglicher etwaiger Transport- und Entsorgungskosten an tfc ab. Auch diese Abtretung wird von tfc angenommen.
e) Übersteigt der Wert der tfc zustehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 ist tfc auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach der Wahl von tfc verpflichtet.
f) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für tfc vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, tfc nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt tfc das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
g) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, tfc nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt tfc das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller tfc anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für tfc.
8. Verjährung
Alle Gewährleistungs-, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. In Fällen groben Verschuldens, d.h. bei Arglist, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Fristen.
9. Sonstiges
a) Keine der vorstehenden Klauseln führt zu einer Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers in der Form, dass diesem die Beweislast für Umstände auferlegt wird, die in unserem Verantwortungsbereich liegen.
b) Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Güstrow ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten; tfc ist jedoch berechtigt, den Bestellern auch an seinem Hauptsitz zu verklagen.
c) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts, und zwar auch dann, wenn der Besteller seinen Sitz im Ausland hat. Erfüllungsort ist Güstrow.
d) Alle zwischen dem Besteller und tfc im Hinblick auf dessen Bestellungen und deren Ausführung getroffenen Vereinbarungen sind und werden schriftlich niedergelegt, soweit die Parteien im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart haben oder zukünftig etwas anderes vereinbaren.
e) Sollten sich einzelne oder mehrere Bestimmungen des mit dem Besteller geschlossenen Vertrags (einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen) als unwirksam, nichtig oder lückenhaft erweisen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags hiervon unberührt. Die Vertragsparteien werden – gegebenenfalls in der gebührenden Form – die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine solche Regelung ersetzen bzw. die Vertragslücke durch eine solche Regelung ausfüllen, mit denen der von ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck am ehesten erreicht werden kann. Beruht die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so soll ein rechtlich zulässiges Maß an die Stelle der unwirksamen bzw. nichtigen Leistungs- oder Zeitbestimmung treten.
Sitz der Gesellschaft ist Güstrow/ Deutschland.